Veranstaltung oder temporäre kommerzielle Nutzung auf öffentlichem Grund
Detailbeschreibung
Die Allmendverwaltung ist die Leitbehörde für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und koordiniert das Bewilligungsverfahren.
Arbeitsschritte
Nach der Gesuchseingabe über das interaktive Online-Formular, nimmt die Allmendverwaltung eine erste Einschätzung vor und koordiniert als Leitbehörde das weitere Verfahren. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden. Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen. Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an. Nach Abschluss der Prüfung des Gesuchs erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung.
Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtenden Gebühren und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.100)
Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.110)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.115)
Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.910)
Bau- und Planungsgesetz (730.100)
Bau- und Planungsverordnung (730.110)
Weitere Infos
Vorbedingungen | keine |
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Frist | Der definitive Antrag ist mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen (signalisations- und publikationsbedingt) |
Dauer | In der Regel erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung 3 Monate nach Gesuchseingabe. |
Erforderliche Dokumente | Situationspläne evtl. Sicherheitskonzept evtl. Abfallkonzept |
E-Rechnung | Nein |
Gebühren | Nutzungs- und Bewilligungsgebühren sind von der Art der Nutzung abhängig und richten sich nach der Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG). |
Letzte Änderung
01.01.2023