Baubewilligungen auf öffentlichem Grund (Allmend)

Detailbeschreibung

Bauten und Anlagen stellen eine besondere Art der Nutzung zu Sonderzwecken dar. Sie sind im öffentlichen Raum nur zulässig,
a) wenn sie öffentlichen Zwecken dienen, oder
b) wenn es ein Gesetz, ein Nutzungsplan oder die speziellen Nutzungspläne gemäss diesem Gesetz vorsehen, oder
c) wenn sie an einen bestimmten Standort gebunden sind und nicht ohne übermässigen Aufwand ausserhalb des öffentlichen Raumes errichtet werden können oder dies nicht sinnvoll ist, oder
d) als temporäre Einrichtungen aus besonderem Anlass für eine von vornherein bestimmte Zeit.

Für Bauten und Anlagen sind neben den Vorschriften des Gesetzes zur Nutzung des öffentlichen Raumes die für öffentliche Räume anwendbaren Bau- und Planungsvorschriften zu berücksichtigen.

Arbeitsschritte

Nach der Gesuchseingabe über das interaktive Online-Formular, nimmt die Allmendverwaltung eine erste Einschätzung vor und koordiniert als Leitbehörde das weitere Verfahren. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden. Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen. Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an. Nach Abschluss der Prüfung des Gesuchs erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung.
Im Entscheid werden die Art der Nutzung, die zu entrichtende Gebühr und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.100)
Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.110)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.115)
Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.910)

Bau- und Planungsgesetz (730.100)
Bau- und Planungsverordnung (730.110)
Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (730.115)
Vorschriften für Grabarbeiten in der Allmend (724.300)

Weitere Infos

Vorbedingungen keine
Frist Über Begehren und Einsprachen im ordentlichen Verfahren bzw. Begehren im vereinfachten Verfahren entscheidet das Tiefbauamt in der Regel innerhalb von drei Monaten. Die Fristen bemessen sich ab Eingang eines vollständigen, prüfbaren Begehrens.
Dauer In der Regel erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung 3 Monate nach Gesuchseingabe.
Erforderliche Dokumente Die Situationspläne 1:200 sind mit massstäblich farbig eingezeichneten Einrichtungen dem Antrag beizufügen. Pläne und weitere Unterlagen können mit dem Online-Gesuchformular elektronisch übermittelt werden.
Pläne mit grösserem Format als A3 sind zusätzlich per Post 15-fach und unter Angabe der Auftragsnummer an die Allmendverwaltung, Dufourstr. 40 / 50, 4001 Basel einzureichen.
E-Rechnung Nein
Gebühren Nutzungs- und Bewilligungsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG).

Sämtliche Kosten der Veränderungen am öffentlichen Raum, die infolge der Errichtung, des Unterhalts und der Entfernung von Bauten und Anlagen notwendig werden, trägt die bzw. der Nutzungsberechtigte.

Letzte Änderung

01.01.2023