Bewilligung für permanente kommerzielle Nutzung von öffentlichem Grund (Allmend)

Detailbeschreibung

Kommerzielle Nutzungen im öffentlichen Raum sind Nutzungen, welche gewinnorientiert sind und auf eine Erwerbsabsicht abzielen.

Permanente kommerzielle Nutzungen sind zum Beispiel: Reklamereiter, Warenauslagen, Trottoirauslagen, Zeitungsboxen, Verkaufsstände, etc.

Arbeitsschritte

Nach der Gesuchseingabe über das interaktive Online-Formular, nimmt die Allmendverwaltung eine erste Einschätzung vor und koordiniert als Leitbehörde das weitere Verfahren. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden. Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen. Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an. Nach Abschluss der Prüfung des Gesuchs erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung.
Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtenden Gebühren und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.100)
Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.110)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.115)
Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.910)

Bau- und Planungsgesetz (730.100)
Bau- und Planungsverordnung (730.110)

Weitere Infos

Vorbedingungen von Art der Nutzung abhängig
Frist Über Begehren und Einsprachen im ordentlichen Verfahren bzw. Begehren im vereinfachten Verfahren entscheidet das Tiefbauamt in der Regel innerhalb von drei Monaten. Die Fristen bemessen sich ab Eingang eines vollständigen, prüfbaren Begehrens.
Dauer In der Regel erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung 3 Monate nach Gesuchseingabe.
Erforderliche Dokumente Situationspläne
E-Rechnung Nein
Gebühren 1. Nutzungsgebühr für Warenauslagen/Trottoirauslage
a) CHF 375.- pro m² und Jahr

2. Nutzungsgebühr für permanente Verkaufsstände:
a) Fläche bis 12 m² CHF 3700.- pro Jahr
b) Fläche grösser als 12 m² CHF 320.- pro m² und Jahr

Warenauslagen/Trottoirauslagen und permanente Verkaufsstände die sich in der Zone II befinden, erhalten eine Reduktion von 25% auf die berechnete Nutzungsgebühr.

3. Nutzungsgebühr für Reklamereiter
a) CHF 500.- pro m² und Jahr

4. Bewilligungsgebühr: je nach Komplexität des Gesuches zwischen CHF 100.- bis max. CHF 1'500.-

Letzte Änderung

01.01.2023