Bachletten: Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit EnteignungPlanvorlage der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) betreffend Erneuerung Bahnstromanlage MP 2865 Bachletten

Publikationstext im Kantonsblatt Basel-Stadt

https://www.kantonsblatt.ch


Bau- und Verkehrsdepartement

Allmendverwaltung, Öffentliche Auflage von Bau- und Nutzungsgesuchen auf Allmend

Die Gesuchsunterlagen können beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel sowie im Internet unter www.tiefbauamt.bs.ch/planauflagen eingesehen werden. Öffnungszeiten Empfang BVD: Montag bis Freitag 08.00-12.00 und 13.15-17.00 Uhr (Telefon 061 267 68 68).
Rechtsverbindlich sind die beim Bau- und Verkehrsdepartement aufgelegten Originaldokumente.

Allmend

Bachletten

Weiherhofstr. bis Station Neuweilerstr.
Neuweilerstr. Furkastr. bis Paradieshofstr.
Neubadstr. Station Laupenring bis Neuweilerstr. Furkastr.
Benkenstr. bis im Holeeletten
Station Bundesplatz bis Benkenstr.
Steinenring bis Bundesplatz

Projekt: Plangenehmigungsverfahren: Erneuerung Bahnstromanlage MP 2865 Bachletten
Aktenzeichen: BAV 2023/00654
Gegenstand:

Gegenstand des Projekts ist im Wesentlichen die vollständige Erneuerung der Fahrleitungsanlage (Fahrdraht, Tragwerke, Stützpunkte, Einspeisungen etc.) ab der Haltestelle Schützenhaus bis einschliesslich der Haltestelle und Wendeschlaufe Neuweilerstrasse.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.). Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Land- und/oder Rechtserwerb:

Für die Realisierung des Projekts ist Land- und/oder Rechtserwerb erforderlich.

Enteignungsbann: Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Gesuchsteller: Basler Verkehrs-Betriebe BVB, Infrastruktur, Projekte & Standards, Münchensteinerstr. 87, Postfach, 4005 Basel
Kontaktstelle:

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Standort: 3063 Ittigen, Mühlestr. 6

Tel. 0041 58 463 25 14


Rechtsmittelbelehrung:

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I / II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Einsprachefrist: 14.05.24

Basel, 13. April 2024
Allmendverwaltung

Rechtsverbindlich sind die Publikationen im Kantonsblatt sowie die beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements aufgelegten Originaldokumente!