Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Wasgenring, Luzernerring, Flughafenstrasse, Elsässerstrasse: Kabelzug 145 kV (ohne Grabarbeiten) UW Wasgenring bia UW Volta
Publikationstext im Kantonsblatt Basel-Stadt
https://www.kantonsblatt.ch
Bau- und Verkehrsdepartement
Allmendverwaltung, Öffentliche Auflage von Bau- und Nutzungsgesuchen auf Allmend
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Die Gesuchsunterlagen können beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel sowie im Internet unter www.tiefbauamt.bs.ch/planauflagen eingesehen werden. Öffnungszeiten Empfang BVD: Montag bis Freitag 08.00-12.00 und 13.15-17.00 Uhr (Telefon 061 267 68 68).
Rechtsverbindlich sind die beim Bau- und Verkehrsdepartement aufgelegten Originaldokumente.
Allmend
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Wasgenring, Luzernerring, Flughafenstrasse, Elsässerstrasse
Projekt: | Kabelzug 145 kV (ohne Grabarbeiten) UW Wasgenring bia UW Volta |
Standorte: | 4055 Basel, 4056 Basel |
Bauherrschaft: | PubliBike AG, Salzhausstrasse 18a, 2503 Biel/Bienne |
verantwortlich: | Bauherrschaft |
Rechtsmittelbelehrung:
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
Einsprachefrist: 02.06.2023
Basel, 03. Mai 2023
Allmendverwaltung
Rechtsverbindlich sind die Publikationen im Kantonsblatt sowie die beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements aufgelegten Originaldokumente!