Nationalstrassenrechtliches Ausführungsprojekt N02 Rheintunnel Basel
Publikationstext im Kantonsblatt Basel-Stadt
https://www.kantonsblatt.ch
Bau- und Verkehrsdepartement
Allmendverwaltung, Öffentliche Auflage von Bau- und Nutzungsgesuchen auf Allmend
Die Gesuchsunterlagen können beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel sowie im Internet unter www.tiefbauamt.bs.ch/planauflagen eingesehen werden. Öffnungszeiten Empfang BVD: Montag bis Freitag 08.00-12.00 und 13.15-17.00 Uhr (Telefon 061 267 68 68). Die Auflagefrist läuft vom Mittwoch, 15. November 2023 bis Donnerstag, 14. Dezember 2023.
Rechtsverbindlich sind die beim Bau- und Verkehrsdepartement aufgelegten Originaldokumente.
Allmend
N02 Rheintunnel Basel
Projekt: |
Nationalstrassenrechtliches Ausführungsprojekt N02 Rheintunnel Basel 1. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27a bis 27c des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet. 2. Öffentliche Planauflage Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern vorzubringen. Wird durch die Enteignung in Miet- oder Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG). 3. Verfügungsbeschränkung Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des Bundesamtes für Strassen ASTRA auf dem vom Auflageprojekt erfassten Gebiet keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Enteignung oder die Erstellung der projektierten Anlage erschweren oder verteuern (Art. 27b Abs. 3 NSG und Art. 42 - 44 EntG).
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Gesuchsteller: | Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern |
Auskünfte zum Projekt: | Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstr. 3, 4800 Zofingen, 058 / 482 75 11, zofingen@astra.admin.ch |
Rechtsmittelbelehrung:
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Projekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren und Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den strengen Voraussetzungen in der Artikel 39-41 EntG sind beim UVEK einzureichen.
Bei vervielfältigten oder überwiegend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer die Einsprachegruppe rechtsverbindlich vertritt (Art. 1 1 a VwVG).
Einsprachefrist: 14.12.2023
Basel, 15. November 2023
Allmendverwaltung
Rechtsverbindlich sind die Publikationen im Kantonsblatt sowie die beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements aufgelegten Originaldokumente!