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Abwassergebühren

Mit der Revision vom 20. Juni 1997 wurde im eidg. Gewässerschutzgesetz (GSchG) das Verursacherprinzip verankert. Es verlangt, dass jeder Abwasserproduzent diejenigen Kosten zu tragen hat, die er verursacht. Konkret werden die Kantone verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gebührenpflichtig ist sowohl das in die Kanalisation eingeleitete Schmutzwasser als auch die Ableitung von Regenwasser in der Kanalisation.

In der Stadt Basel beinhaltet das Gebührenmodell für Abwasser folgende Gebührenkomponenten:

Reinigungsgebühr (1.20 CHF/m3) für den baselstädtischen Anteil an den finanziellen Aufwendungen bei der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Basel sowie für die in der Verwaltung anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Abwasserreinigung. Die Gebühr wird über die bezogenen oder entnommenen Wassermengen erhoben, wobei hierzu auch das direkt aus dem Grund- oder Flusswasser bezogene bzw. das benutzte Dachwasser bei einer Regenwassernutzung (Grauwassernutzung) gehört.

Ableitungsgebühr für die finanziellen Aufwendungen für den Betrieb, den Unterhalt, die Erneuerung und die Amortisation des städtischen Kanalisationsnetzes. Die Ableitungsgebühr ist aufgeteilt in:

Seit 2002 sind die Abwassergebühren in Basel unverändert und stabil.

weitere Unterlagen:

Wegleitung Abwassergebühren

Selbstdeklaration: Veranlagungsformular


Schlagworte:
Abwasser, Gebühr

Haus- und Grundstückentwässerung

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